Von Alexandre Marinelli, Avocat in Paris
Die im Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei Adam-Caumeil, vertreten durch die Rechtsanwälte Judith Adam-Caumeil und Alexandre Marinelli haben eine wichtige Entscheidung vor dem Oberlandesgericht (Cour d’appel) Versailles in Frankreich zugunsten des Arbeitgebers Z… errungen, bei der es um die rechtliche Bewertung einer gerichtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Initiative des Arbeitnehmers Herrn L.S. ging.
Herr L.S. rief das Arbeitsgericht (Conseil de prud’hommes) Boulogne-Billancourt an, um mit einer gerichtlichen Vertragsauflösung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen Z… eine Abfindungszahlung zu erwirken. Im Falle der gerichtlichen Vertragsauflösung werden nämlich dieselben Rechtsfolgen angewendet wie für eine unbegründete Kündigung.
Für eine derartige Vertragsauflösung muss jedoch ein schwerwiegender Fehler des Arbeitgebers nachgewiesen werden, was Herr L.S. mit der Argumentation versuchte, dass die Firma Z…, nach seiner Ablehnung einer Beförderung zum Vertriebsingenieur eines neuen Produktes, eine Umstrukturierung zu seinen Ungunsten vollzog. Herr L.S. wahrte dementsprechend keine Kündigungsfristen und blieb, ohne Einwilligung des Arbeitgebers, von der Arbeit fern.
In erster Instanz, vor den Laienrichtern des Arbeitsgerichtes Boulogne-Billancourt, wurde das entschieden, dass die Forderungen von Herrn L.S. als nicht fundiert zurückzuweisen sind. Die Firma Z… strukturierte nicht die grundlegenden Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages von Herrn L.S. um, sondern vollzog eine rechtmäßige firmeninterne Umstrukturierung aufgrund der Einführung eines neuen Produktes. Die gerichtliche Vertragsauflösung war entsprechend nichtig und wurde als normale Kündigung angesehen. Die Laienrichter befassten sich allerdings nicht mit den Rechtsfolgen des Nichteinhaltens der Kündigungsfrist durch Herrn L.S.
Im Rahmen einer Widerklage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Versailles versuchte Herr L.S. auf ein Neues, eine Abfindung von der Firma Z… einzuklagen. Zu Recht urteilte das OLG Versailles jedoch wiederum zu Gunsten der Firma Z… und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichtes. Nicht nur wurden die Forderungen von Herrn L.S. zurückgewiesen. Auch wurden von den Berufsrichtern des OLG Versailles die korrekten rechtlichen Folgen der Nichtbeachtung der Kündigungsfrist durch Herrn L.S. gezogen: er wurde zur Zahlung eines Schadensersatzes an seinen ehemaligen Arbeitgeber Z… verurteilt.
Dieses Urteil ist höchst interessant, da vor den sehr arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsgerichten in Frankreich in 70% der Fälle der Arbeitgeber den Prozess verliert. Es ist grundsätzlich schon ein Erfolg, wenn der Arbeitgeber gar keinen Schadensersatz zahlen muss. Umso mehr ist es beachtlich, dass hier im Rahmen der Widerklage durch den Arbeitnehmer dieser zur Zahlung eines Schadensersatzes verurteil wurde.
Das OLG Versailles entschied also korrekterweise, dass Herr L.S. die Kündigungsfrist nicht einfach dadurch umgehen durfte, dass er seinem Arbeitgeber vor Gericht einen schwerwiegenden Fehler vorwarf, der sich später als unbegründet herausstellte.
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