Da die COVID-19-Pandemie jeden Tag neue Opfer fordert, hat der französische Staatspräsident am Montag, den 16. März 2020, eine strenge Quarantäne der gesamten Bevölkerung angeordnet, welche dazu führte, dass ganze Wirtschaftszweige für mehrere Wochen lahmgelegt werden.
Auf Initiative des französischen Premierministers Edouard Philippe wurde der sanitäre Ausnahmezustand verhängt, welcher es der Regierung ermöglicht, anstelle des Parlaments Rechtsverordnungen zu erlassen. Aufgrund dessen wurden am am 26. März 2020 mehrere Maßnahmen ergriffen.
Die Frage stellt sich nunmehr, ob es für ein Unternehmen möglich ist, sich gewisse Rechtsbegriffe zu eigen zu machen, um seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entgehen. Hieraus ergeben sich mehrere Fragen :
Ist COVID-19 Höhere Gewalt ?
Wenn COVID 19 als Höhere Gewalt anzusehen ist, ist der Schuldner von seinen vertraglichen Verpflichtungen unter gewissen Bedingungen befreit, oder kann sie aussetzen (art. 1218 des französischen BGB) .
Die Rechtsprechung sieht generell Epidemien, sowie auch Pandemien nicht als Höhere Gewalt an. Die Frage stellt sich jetzt, ob möglicherweise die allgemeine Ausgangssperre und die damit einhergehende Schließung von 80% der Betriebe, welche mehrere Wochen andauern wird, als Höhere Gewalt angesehen werden könnte.
Dafür spricht die Tatsache, dass die Konsequenzen dieser Pandemie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, dass sie weiterhin außerhalb der Kontrolle des Schuldners lagen und auch durch geeignete Maßnahmen nicht vermieden werden konnten.
Da es sich um die erste Pandemie im Zeitalter der digitalen Revolution handelt, gibt es hierzu natürlich noch keine Rechtsprechung. Nach unserer Auffassung könnte man jedoch eine Aussetzung und Befreiung von den vertraglichen Pflichten durchaus mit dem Prinzip der Höheren Gewalt begründen. Das Prozessrisiko bleibt jedoch bestehen und kann auch nicht ausgeschlossen werden.
War der Coronavirus unvorhersehbar?
Der französische Gesetzgeber hat im Jahre 2016 den Begriff der Härteklausel aus dem angelsächsischen Recht übernommen und in das französische Recht unter der Vokabel „Unvorhersehbarkeit“ eingeführt (Art. 1195 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches): wenn die Umstände sich dergestalt ändern, dass das Gleichgewicht des Vertrages hierdurch sehr zum Nachteil einer der beiden Vertragsparteien erschüttert wird, kann letztere die Initiative ergreifen, den Vertrag neu aushandeln. Wenn die andere Partei dies jedoch verweigert, oder bei Scheitern der Vertragsverhandlungen können die Parteien entweder den Vertrag auflösen, oder den Richter anrufen. Letzterer kann den Vertrag neugestalten oder zu den von ihm festgesetzten Bedingungen auflösen.
Auch zu diesem Thema gibt es bisher so gut wie keine Rechtsprechung, so dass eine derartige Argumentation mit einem gewissen Risiko verbunden ist.
Unser Tipp: Schauen Sie in Ihre Verträge: was unter Höherer Gewalt, bzw. „Unvorhersehbarkeit“ zu verstehen ist, wird in der Regel dort definiert. Zu prüfen ist auch, ob Sie möglicherweise in diesen Fällen Anspruch auf Versicherungsdeckung haben (z.B. bei Betriebsverlust).
Hilfsprogramme für die französische Wirtschaft
Die von der Regierung angeordneten Barrieremaßnahmen (Hygiene-, Gesundheits- und Abstandsmaßnahmen), welche teilweise zur Schließung ganzer Wirtschaftszweige (z.B. Gastronomiebetriebe) geführt haben, bringen viele Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten. Hier greift die Regierung unterstützend in das Wirtschaftsleben ein:
Auch in den nächsten Wochen sind wir weiterhin für Sie da!
Das Team der Kanzlei ADAM-CAUMEIL
avocats@adam-caumeil.com
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