4/07/2016 - Der Einigungsversuch im Zivilverfahren

Seit dem 1. April 2015 enthält die französische Zivilprozessordnung eine zusätzliche Bestimmung, die vorsieht, dass Klagen und Anträge vor Gericht in erster Instanz ein Einigungsversuch vorausgegangen sein muss. Das Justizsystem soll hierdurch modernisiert und effizienter zu gestaltet werden. In Zuge dessen wurde auch eingeführt, dass in Zukunft Gerichtsladungen über elektrische Kommunikationsmittel versendet werden können. Außerdem müssen von nun an einvernehmliche Streitbeilegungen zumindest vorgeschlagen und versucht werden, außer wenn ein berechtigtes Interesse, wie Dringlichkeit oder öffentliches Interesse diesem entgegensteht. Dadurch sollen die verschiedenen Möglichkeiten einer gütlichen Einigung stärker ins Blickfeld der Praxis rücken. Dabei gilt das neue Erfordernis in allen Bereichen des Zivilrechtes, ohne Ausnahme.


Fraglich ist dagegen noch, wie der geforderte Nachweis erbracht werden soll und ob lediglich die Erwähnung der Möglichkeit einer solchen Einigung in einem offiziellen Briefwechsel ausreicht.


Auch wird von vielen kritisch angemerkt, dass die neue Regelung insbesondere Inkassoverfahren deutlich verzögern könnte, da dort das Tor zu Verzögerungstaktiken eröffnet und ein wichtiges Druckmittel vorerst abgeschwächt werden könnte. Außerdem ist das Dekret zwar auf der einen ein wichtiger Schritt zur Förderung einvernehmlicher Streitbeilegungen, aber auf der anderen Seite fehlt es diesem an einem wirksamen Sanktionsmechanismus bei Umgehung oder Nichtbeachtung. Dies dürfte die schlussendliche Wirksamkeit der Verordnung deutlich abschwächen.


Unser Tipp:


Wir empfehlen daher, dass dem Schuldner ein Mahnschreiben mit Hinweis auf die Bereitschaft einer Einigung zu senden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist (z.B. acht Tage) steht dann der gerichtlichen Beitreibung der Forderung nichts mehr im Wege!


Auf Anfrage können wir Ihnen gerne das Muster eines solchen Schreibens zur Verfügung stellen.



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