22/06/2015 - Die Vorteile von Gerichtsstandklauseln : eine besondere prozedurale Stärke im europäischen Raum

Die neue Verordnung „Brüssel I bis“ fügt sich genau in das offensichtliche Bestreben einer Vereinfachung der Prozesse im Bereich der Zuständigkeit von Gerichten in der europäischen Union ein und passt ebenso ins heutige Bild der fortschreitenden Internationalisierung der Regeln über die Zuständigkeit.
In einem aktuellen Urteil über einen von der Anwaltskanzlei Adam-Caumeil betreuten Rechtsstreit, äußert sich der französische Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) über die revidierte Verordnung.

Die Neufassung der alten europäischen Verordnung Nr. 44/2001, die neue „Brüssel-I-bis-Verordnung, welche am 10.01.2015 in Kraft getreten ist, stellt das Prinzip der freien Wahl der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts in das Zentrum der Anstrengungen des europäischen Gesetzgebers. Dementsprechend soll die neue Verordnung dieses Prinzip weiter festigen, aber insbesondere auch eine Vereinfachung der Verfahrensabläufe bei der Bestimmung der Zuständigkeit in der europäischen Union herbeiführen.

Das oberste französische Zivilgericht entschied nun in einem Urteil vom 28.01.2015 (C. Cass. Civ.1èr, 28.01.2015, N 13-24.742 und X 14-11.208) über einen Zuständigkeitsstreit und über die zugehörigen Verfahrensregeln. Ein Zuständigkeitsstreit kann zustande kommen, wenn zwei oder mehr Gerichte sich in einer Sache für zuständig erklären (positiver Kompetenzkonflikt). In dem Fall, wenn zwei Gerichte gleichzeitig angerufen werden, sollen gegensätzliche Entscheidungen der Gerichte, im vorliegenden Fall Gerichte zweier EU-Mitgliedstaaten, vermieden werden. Dieses Ziel wird in der aktuellen Entscheidung der obersten französischen Richter als auch im Bestreben des europäischen Gesetzgebers deutlich.

Die Entscheidung wird über den Artikel 27 der europäischen Verordnung „Brüssel I“ begründet, da das Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung anhängig wurde. Der alte Artikel 27 entspricht dem aktuellen 29 der revidierten Verordnung und konnte daher auf den Rechtsstreit angewendet werden.

In diesem schloss die französische Gesellschaft L einen Vertrag über den Entwurf und die Lieferung einer Betriebsanlage für die Herstellung von Gas mit der amerikanischen Gesellschaft P ab, welche wiederum eine deutsche und eine belgische Firma, A und PNV, damit beauftragte, Kompressoren und weiteres wichtiges Material für die Anlage zu liefern.

Die letztendlich gelieferte Ausrüstung bereitete jedoch Probleme, woraufhin die französische Firma einen für Frankreich spezifischen Richter (juge des référés) anrief, der in einem beschleunigten und vereinfachtem Verfahren urteilt und einstweilige Verfügungen und Anordnungen erlässt.
Kurze Zeit später leitete die deutsche Firma eine negative Bestellungsklage im belgischen Antwerpen ein, um sich von der Haftung zu befreien.
Drei Monate später wiederum verklagte die französische Firma L die deutsche und die amerikanische Gesellschaft vor dem französischen Gericht in Toulouse auf Schadensersatz.
Die deutsche Firma A erhob daraufhin aufgrund des bereits in Belgien eingeleiteten Verfahrens die Einrede der Rechtshängigkeit.

Aus der Entscheidung des obersten französischen Zivilgerichts als auch durch das Inkrafttreten der neuen Verordnung lassen sich zwei wichtige Folgen ableiten.
Zum ersten entschieden die französischen Richter, dass die Klage der französischen Firma nicht in Verbindung mit dem vorangegangenen Eilverfahren steht. Das Urteil am Ende dieses Verfahrens sei laut dem französischen Kassationshof nicht rechtskräftig und könne daher mit keiner Sachentscheidung gleichgesetzt werden. Daraus folgt, dass das französische Gericht in zweiter Instanz einen prozeduralen Fehler beging: Das Eilverfahren darf nicht genauso bewertet werden wie eine Klage in der Sache.

Demzufolge sind die beiden Gerichte in Toulouse und Antwerpen nicht gleichzeitig angerufen worden. Ein positiver Kompetenzkonflikt lag daher nicht vor.
Mithin verneinten die Richter zu Recht das Vorliegen eines bereits eingeleiteten französischen Verfahrens und verweisen die Parteien an die zuständigen belgischen Gerichte.

Somit werden die Gerichtsstandklauseln anerkannt und bieten für die Parteien ein wichtiges Mittel bei der Gestaltung von Verträgen.
Die europäischen Verordnungen unterstützen und fördern deshalb ausdrücklich Gerichtsstandklauseln, in welchen die Parteien die gewünschte Zuständigkeit festhalten.

Ferner kann sich das zweite angerufene Gericht, im Fall eines Zuständigkeitskonflikts, bei Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Parteien mit demselben Streitgegenstand für ausschließlich zuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit verneint. Die französischen Gerichte wären daher nur dann ausschließlich zuständig gewesen, wenn die belgischen Gerichte sich unzuständig erklärt hätten. Dies war vorliegend eben nicht der Fall.

Der französische Kassationshof äußert sich unter Hinweis auf den bereits erwähnten Artikel 27 der Verordnung Nr. 44/2001, welcher in seinem ersten Absatz verfügt, dass, wenn „[…] bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht [werden], […] das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus[setzt], bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht“ und in seinem zweiten Absatz, dass „sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, […] sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig [erklärt].“

Außerdem erweitert die revidierte „Brüssel-I-Verordnung“ den Anwendungsbereich auf Drittstaaten und sieht vor, dass das Gericht eines Mitgliedstaates von Amts wegen aussetzen kann, wenn die Gerichtsbarkeit eines Drittstaates wegen des desselben Rechtsstreits zwischen denselben Parteien oder einer zusammenhängenden Klage angerufen wurde.

Zum zweiten wird durch die neue Verordnung festgelegt, dass das zweite angerufene Gericht nicht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts kontrollieren kann. Diese Neuerung ist äußerst wichtig, da eine zusätzliche Kontrolle ein Verfahren nur verlangsamen und zusätzliche Kosten verursachen würde. Außerdem wäre eine Kontrolle nicht im Interesse des europäischen Gesetzgebers, der immer schnellere und effizientere Verfahren zum Ziel hat.



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