In einer Verordnung Nr. 2020-341 vom 27. März 2020 hat die französische Regierung gewisse Ausnahmeregelungen festgesetzt.
Kein Gläubiger oder die Staatsanwaltschaft kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens veranlassen. Der Insolvenzeröffnungsantrag kann nur von dem Schuldner selbst gestellt werden. Dabei wird die Situation des Schuldners am 12. März 2020 (Beginn der Corona-Krise) berücksichtigt und nicht die möglicherweis später eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
Forderungsanmeldungen :
Normalerweise muss eine Forderung binnen 2 Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsurteils im offiziellen Anzeiger BODACC beim Gläubigervertreter angemeldet werden. Für ausländische Gläubiger ist diese Frist um 2 Monate verlängert.
Diese Frist wird wie folgt verschoben:
Forderungen, die zwischen dem 12. März 2020 und bis zu einem Monat nach Ende des Notzustands (24. Juni 2020) hätten angemeldet werden müssen, können noch binnen einer Frist von 2 Monaten danach geltend gemacht werden, d.h. bis zum 24. August 2020.
(Die Angaben in diesem Text sind nur indikativ und keinesfalls erschöpfend)
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