Die aktuelle französische Gesetzgebung ist zu einem großen Teil von Maßnahmen geprägt, die die unmittelbare Bekämpfung der gegenwärtigen Krise zum Ziel haben. In diesen Block von Maßnahmen reiht sich auch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung ein, welches am 16. Juni 2013 ausgefertigt wurde. Anlass war der Anfang 2013 unterzeichnete frankreichweite Rahmenvertrag zwischen Arbeitnehmer – und Arbeitgeberverbänden (Accord National Interprofessionel, kurz ANI). Ausgegangen aus dieser Kollektivvereinbarung wurde am 11. Januar 2013 das Gesetz zur Beschäftigungssicherung (loi sur la sécurisation de l’emploi) beschlossen. Darin hatte sich der Gesetzgeber vor allem zur Aufgabe gesetzt, gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse vorzugehen und die Arbeitnehmerrechte zu stärken. Unter den vom Gesetz umfassten Bereichen waren z.B. die Themen Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung von Jugendlichen und Entlassungen aus konjunkturellen Gründen.
Eines der wichtigsten Themenkomplexe, auf den wir uns im vorliegenden Artikel konzentrieren möchten, sind jedoch die Regelungen betreffend Teilzeitarbeit.
Grundsätzlich soll gem. art. 12 des Gesetzes künftig ein Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von unter 24 Stunden unwirksam sein !
Die neue Regelung kennt einige Ausnahmen. So gilt sie nicht für Studenten unter 26 Jahren, für Angestellte von Leih- und Zeitarbeitsunternehmen, oder bei branchenspezifischer Kollektivvereinbarung, die entweder eine besondere Arbeitszeitorganisation enthält oder es dem Arbeitnehmer erlaubt, mehreren Beschäftigungen nachzugehen, um insgesamt auf eine volle Arbeitswoche oder zumindest auf eine 24-stuendige Beschäftigung pro Woche zu kommen. Auch ist es für Arbeitnehmer möglich, schriftlich beim Arbeitgeber eine Ausnahme von der Regelung zu beantragen, die entweder mit Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen oder dem Wunsch, mehreren Tätigkeiten im Gesamtumfang von mindestens 24 Wochenstunden nachzugehen, zu begründen ist.
So weit, so verständlich. Doch ab wann tritt bzw. trat die Gesetzesänderung eigentlich in Kraft? Ursprünglich sollten die Vorschriften über die Mindestarbeit unmittelbar auf Verträge anwendbar sein, die nach dem 1. Januar 2014 geschlossen wurden. Verträge, die vor dem 1. Januar 2014 Bestand hatten, sollen bis zum 1. Januar 2016 angepasst werden. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung.
Die Antwort auf die Frage des Inkrafttretens ist seit Anfang diesen Jahres jedoch etwas komplizierter und verwirrender geworden. Grund für diese Verwirrungen war zum einen höherer Zeitbedarf der Tarifparteien, um die Umsetzung wesentlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes zu beschließen. Zum anderen ist für die Schwierigkeiten aber auch das am 5. März beschlossene Gesetz betreffend die berufliche Ausbildung (LOI n° 2014-288 relative à la formation professionnelle, à l'emploi et à la démocratie sociale) verantwortlich, das auch auf die hier erläuterten Artikel des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung Bezug nimmt. Die Geltung des Gesetzes kann nun in folgender Tabelle dargestellt werden.
Zeitraum des Vertragsschlusses | Geltende Regelung |
Vor dem 1. Januar 2014 |
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1. Januar 21. Januar 2014 |
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22. Januar 30. Juni 2014 |
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ab 1. Juli 2014 |
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Von Interesse sind auch die neuen Regelungen, betreffend Arbeitszeiteinteilung und Vergütung von Überstunden. So bestimmt art. L. 3123-16 des französischen Arbeitsgesetzbuchs, dass ein in Teilzeit Beschäftigter nicht mehr als eine Pause oder eine länger als 2 Stunden andauernde Pause täglich nehmen darf. Davon konnte aufgrund einer Kollektivvereinbarung abgewichen werden. Mit der Gesetzesänderung muss diese Vereinbarung allerdings, um wirksam zu sein, auch genaue Angaben zum Zeitumfang und Verteilung der Arbeitszeiten über den Tag hinweg enthalten. Überstunden müssen mit einer pauschalen Lohnerhöhung von 10 % vergütet werden. Vorher griff eine Lohnerhöhung nur, wenn die Mehrarbeit mehr als 10 % der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst. (L. 3123-17).
Wenn bisher der Arbeitgeber verpflichtet war, einem in seinem Betrieb Teilzeitbeschäftigten eine frei werdende Vollzeitstelle anzubieten, sobald diese der gleichen beruflichen Kategorie oder einer identischen beruflichen Position entspricht, kann dem Arbeitgeber nun durch Kollektivvereinbarung die Möglichkeit gegeben werden, stattdessen auch eine Vollzeitstelle anzubieten, die nicht identisch mit der Teilzeitstelle des betroffenen Arbeitnehmers ist.
Fazit: Es ist klar, dass durch die vorliegende Gesetzesänderung der französische Gesetzgeber für stabile Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt sorgt. Wer arbeitet, muss auch das Recht haben, einer vollwertigen Beschäftigung nachzugehen. Es ist aber auch genauso klar, das der Gesetzgeber durch die Neuregelung die Teilzeitarbeit faktisch abschafft - denn es macht aus wirtschaftlicher Sicht für den Arbeitgeber mehr Sinn einen Arbeitnehmer als Vollzeitkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden arbeiten zu lassen als diese Person für ganze 24 Stunden, aber nur als Teilzeitkraft einzustellen.
Dies bringt jedoch nicht nur Vorteile. Für viele Arbeitgeber ist die Mehrbeschäftigung weder organisatorisch noch finanziell zu stemmen, was dauerhaft zum Rückgang des Arbeitsplatzangebots führt. In der Tat können viele derzeit mit unter 24 Stunden dotierten Stelle nicht auf 24 Stunden aufgestockt werden. Die französische Tageszeitung Figaro nannte in diesem Zusammenhang das Beispiel eines von der Kirche angestellten Gemeindepädagogen, der seiner Tätigkeit nur Nachmittags nachgehen kann, da die zu unterrichtenden Kinder vormittags in der Schule seien. Vieles hängt aber auch von der Umsetzung der Regelungen durch die Tarifparteien und der Rechtsprechung in Konfliktfällen ab. Es bleibt also abzuwarten, was die Rechtspraxis auf diesem Gebiet noch bringt.
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