Im Zeitalter der neuen Technologien und des Internets sind die Ablenkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz scheinbar unerschöpflich, was liegt daher für einen Arbeitgeber näher als seine Arbeitnehmer zu überwachen, um sicherzustellen, dass diese auch arbeiten?
Am 12. Januar 2016 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass es für den Arbeitgeber nicht missbräuchlich ist, nachprüfen zu wollen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass die zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel lediglich zur Kommunikation mit den Kunden genutzt wurden. Daraus ergibt sich, dass ein grundsätzliches Recht zur Kontrolle besteht, allerdings gleichzeitig das Privatleben des Arbeitnehmers geachtet werden muss.
Diese Pflicht wird in Frankreich auch auf den Arbeitsplatz hin ausgeweitet und die Überwachung streng im Arbeitsrecht geregelt. Folglich ist grundsätzlich die Überwachung der privaten Kommunikation in Frankreich nur dann erlaubt, wenn diese im Interesse der Öffentlichkeit gerichtlich angeordnet wurde. Gleichzeitig räumt das französische Recht dem Arbeitgeber ein Recht zur Überwachung der Arbeitnehmer ein, damit das Unternehmen funktionieren kann und der Arbeitgeber seiner Weisungspflicht gerecht wird. Diese Mechanismen müssen aber transparent und angemessen sein. Hier kommt es insbesondere auf die Verhältnismäßigkeit an. Auch das deutsche Recht will wirtschaftliche Interessen schützen, allerdings muss dort stets der Betriebsrat solchen Maßnahmen zustimmen. Außerdem unterscheidet das deutsche Recht zusätzlich zwischen Materialien zur „ausschließlichen dienstlichen Nutzung“, welche stets kontrolliert werden können und solchen welche auch für die private Nutzung zugelassen sind. Insbesondere dürfen in diesem Zusammenhang vom Arbeitgeber keinerlei Nachrichten geöffnet werden, welche als „privat“ markiert sind (in Frankreich als „personnel“). In Frankreich ist es außerdem erforderlich vor einer Überwachungsmaßnahme das Einverständnis der CNIL (Datenschutzbehörde) einzuholen.
Abschließend kann ein Eingriff in die Privatsphäre durch den Arbeitgeber, auf beiden Seiten des Rheins strafrechtliche Konsequenzen haben.
Unser Tipp:
Wir empfehlen dem Arbeitgeber, sein Personal durch eine klare Dienstanweisung darauf hinzuweisen, dass persönliche Nachrichten klar als „privat“ oder „personnel“ zu markieren, da letztere ansonsten geöffnet werden können.
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