Im Wege eines vom französischen Kassati- onshof eingeleiteten Vorabentscheidungsver- fahrens entschied der EuGH (RIW 2013, 245) Anfang 2013 über die Auslegung des Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO). Diesem Vorabentscheidungsver- fahren lag ein Streit über den Verkauf von Kompressoren zugrunde. Die ursprünglich von dem italienischen Unternehmen Ref- comp hergestellten Kompressoren wurden von einem zweiten italienischen Unterneh- men (Climaveneta) erworben und zusam- mengesetzt. Die Kompressoren wurden an- schließend von dem französischen Unterneh- men Emerson erworben und an die ebenfalls französische OHG DOUMER weiterver- kauft, die diese bei Renovierungsarbeiten ei- nes Immobilienkomplexes zur Installation von Klimaanlagen benötigte. Als an der Kli- maanlage Störungen festgestellt wurden und ein Gutachten belegte, dass diese Störungen auf einen Fehler in der Herstellung der Kom- pressoren zurückzuführen waren, verklagte die Versicherung der OHG DOUMER die Gesellschaften Emerson, Climaveneta und Refcomp gesamtschuldnerisch auf Schadens- ersatz vor dem Landgericht Paris. Die Gesell- schaft Refcomp bestritt jedoch die Zuständig- keit des angerufenen Gerichts und begründe- te diese mit der – in dem ersten Kaufvertrag, zwischen Refcomp und Climaveneta verein- barten – Gerichtstandsklausel, der zufolge die italienischen Gerichte zuständig waren.
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