4/07/2016 - Was Sie als ausländisches Unternehmen und Investor über die jüngsten Reformen im französischen Arbeitsrecht wissen müssen

Angesichts der Wirtschaftskrise und der seit Jahren steigenden Arbeitslosenzahl versucht die französische Regierung die Wirtschaft wieder anzukurbeln und ausländische Investoren anzulocken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Loi Macron, nach dem Wirtschaftsminister E. Macron und die Loi Rebsamen, nach dem ehemaligen Arbeitsminister F. Rebsamen eingebracht wurden.


Die Loi Macron soll, den Rückgang an Neuinvestitionen aufhalten, gesetzliche Bestimmungen lockern und so den Druck auf die Unternehmen senken. Ein Schwerpunkt liegt dabei  darauf, dass in Zukunft das aufwendige Verfahren der betriebsbedingten Massenkündigungen vermieden werden kann, in dem man den Vereinbarungen zur Arbeitsaufrechterhaltung von Arbeitsplätzen einen rechtlich größeren Einfluss zusprach. Dabei sollen Arbeitsverträge so verändert werden können, dass dafür im Gegenzug eine Garantie des Arbeitsplatzes gegeben werden kann, ähnlich der deutschen Kurzarbeit. Gleichzeitig wurden in diesem Zusammenhang Korrekturen im Bereich der betriebsbedingten Kündigungen vorgenommen, welche gerade kleinere und mittlere Unternehmen entlasten sollen und die Verpflichtung zur Suche nach alternativen Arbeitsplätzen begrenzt. Auch wurde in diesem Zusammenhang die Kontrolle der französischen Verwaltung deutlich eingeschränkt.
Überraschend kam die Neuregelung der Sonntagsarbeitszeit und der Abendarbeit. Dafür werden neue sogenannte internationale Touristenzonen eingerichtet, in welchen es Unternehmen ermöglicht wird, auch außerhalb der regulären Zeiten zu öffnen. 


Von abschließender Wichtigkeit ist außerdem die Reform der Arbeitsgerichte. Diese sollen nun wirkungsvoller organisiert werden und mehr gütliche Einigungen ermöglichen. Zwar wurde am System aus Laienrichtern, welches zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite besteht, festgehalten, allerdings werden diese dazu verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden, sowie eine Art Grundausbildung zu absolvieren.


Ziel der Loi Rebsamen ist es, ergänzend Tarifverhandlungen zu vereinfachen, um diese lebendiger und konstruktiver zu gestalten. Dazu wurden viele der Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern gebündelt und die Pflichtthemen bei Tarifverhandlungen fusioniert.


Außerdem sollen, wie im deutschen Model, zukünftig auch Arbeitnehmer in den Verwaltungsräten von Firmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern vertreten sein. Für kleine Firmen, ist die Einführung von regionalen Ausschüssen neu, welche eine Beratungs- und Informationsfunktion im Bereich des Arbeitsrechtes besitzen werden und insbesondere für Kleinstunternehmen zuständig seien sollen. Dadurch sollen sich Arbeitnehmer konstruktiver informieren können und zukünftig direkter ihre Interessen vertreten können. Gleichzeitig wurden in diesem Zusammenhang  die Sozialrechte der Angestellten neu gestaltet und modernisiert, dies betrifft insbesondere die neu organisierte „Beschäftigungsprämie“  („Prime d’activité“), eine verstärkten Gleichstellung der Geschlechter, sowie der verstärkten Anerkennung psychischer Krankheitsbilder als Berufskrankheiten. 


Ob das Ergebnis schlussendlich den hohen Erwartungen gerecht wird, bleibt dagegen abzuwarten. Weiterhin ist problematisch, dass die notwendigen Anwendungsverordnungen bisher nicht erlassen wurden.



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